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Stichwort English Beschreibung
Wegnahme von Einrichtungen seizure/ privation/ removal of facilities/ fixtures and fittings Bei Rückgabe der Mietwohnung darf der Mieter Einrichtungen wegnehmen, mit denen er die Wohnung versehen hat. Der Vermieter kann dies verhindern, indem er eine angemessene Entschädigung für die Gegenstände bezahlt. Macht der Mieter ein berechtigtes Interesse daran geltend, diese Sachen mitzunehmen, muss der Vermieter dies hinnehmen.

Einrichtungen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung (§§ 539, 552 BGB) sind für die vorübergehende Nutzung eingebaute bewegliche Sachen, die durch den Mieter mit der Mietwohnung körperlich verbunden worden sind. Sie müssen sich von der Mietsache unterscheiden und auch von dieser wieder trennbar sein.

Nicht dazu gehören fest eingefügte Sachen, durch deren Einbau die Wohnung erst in vertragsgemäßen Zustand versetzt oder verändert wird. Auch Einbauten im Rahmen baulicher Veränderungen gehören nicht dazu.

Beispiele für wegnehmbare Einrichtungen: Öfen, Teppichböden, Schlösser, Steckdosen, Lichtschalter, Wandschränke, Rollläden, umpflanzungsfähige Sträucher, Stauden und andere Pflanzen.

Nicht wegnehmbar sind Böden, neu verlegte Rohr- und Elektroleitungen, Einbauküche, Fliesen. Als nicht wegnehmbare Sache gilt auch das Heizöl im Tank eines Einfamilienhauses (LG Mannheim, ZMR 1975, 304).

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).